Uplengener Schützenverein e.V.
gegr. 1551
Uplengener Schützenverein e. V. Gegründet 1551
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Uplengener Schützenverein e. V.“ Remels, gegründet 1551. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leer unter Nr. 365 eingetragen und hat seinen Sitz in Uplengen-Remels.
§2 Zweck des Vereins, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 bis 68 AO).
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Ostfriesischen Schützenbundes und eines Schießkreises/Kreisverbandes, deren Satzungen er anerkennt. Er kann ferner Mitglied des Deutschen Sportbundes sein.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen
werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund
verfügen. Sie sollen zum Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz in Uplengen und
Umgebung haben. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jugendliche Mitglieder haben bei der Anmeldung die Zustimmungserklärung ihrer Eltern oder des
gesetzlichen Vertreters mit vorzulegen.
Für spätere Auszeichnungen wegen langjähriger Mitgliedschaft gilt das Jahr, in dem der Sportschütze als Mitglied eingetreten ist und ununterbrochen Mitglied war.
3. Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,können nach vorausgegangener Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes dem Vorsitzenden in der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und zum „Schützen-Ehrenvorsitzenden“, zum „Schützen-Ehrenleutnant“ oder zum „Ehrenmitglied“ gewählt werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung und Sicherheit des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu akzeptieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Auffälligkeit trotz Aufforderung innerhalb des laufenden Geschäftsjahres nicht bezahlt werden.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5 der Satzung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seiner Einrichtungen.
§7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Der zu zahlende Beitrag wird am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres in seiner Gesamthöhe fällig. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§2) zu verwenden.
§8 Leitung und Verwaltung
Der Verein hat folgende Organe: a) Vorstand b) Verwaltungsrat c) Sportausschuss d) Mitgliederversammlung
a) Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schriftführer
5. dem Platzmeister
6. dem Sportleiter
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit dem Geschäftsführer.
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Vorstandssitzungen, Verwaltungsratssitzungen und Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf sechs Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf und Abstimmen durch Handzeichen. Wird geheime Abstimmung beantragt, muss mittels Stimmzettel gewählt werden. Vom Vorstand scheidet alljährlich ein Mitglied aus. In den ersten Jahren entscheidet das Los über das Ausscheiden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Geschäftsführer verwaltet sämtliche Vermögenswerte des Vereins und den mit der Kassenführung erforderlichen Schriftwechsel. Er hat dem übrigen Vorstand die Prüfung der Bücher, Belege, Abrechnungen und der Kasse zu gestatten.
Der Schriftführer führt das Protokoll in den Sitzungen und Versammlungen und erledigt den anfallenden Schriftverkehr in Abstimmung mit dem Geschäftsführer.
Der Platzmeister hat für die Instandhaltung des Schützenplatzes und der Anlagen zu sorgen. Zu den Schützenfesten verhandelt er mit den Schaustellern, schließt die Verträge mit ihnen und weist die Standplätze an.
Der Sportleiter leitet alle Veranstaltungen schießsportlicher Art. Er ist gegenüber allen in der Schießhalle Schießenden und Anwesenden weisungsberechtigt. Ihm stehen ein Stellvertreter, ein Jugendsportleiter und ein Jugendsportleiter-Stellvertreter sowie eine Damensportleiterin und eine stellvertretende Damensportleiterin mit einer Amtsperiode von drei Jahren zur Seite. Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig einem anderen Verein angehören, der auch den Schießsport pflegt, können nicht Vorstandsmitglied sein oder bleiben.
b) Verwaltungsrat
Dem Vorstand zur Seite steht ein aus sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrat, der in der ordentlichen Jahreshauptversammlung alljährlich gewählt wird. Vorstand und Verwaltungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geladenen Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder erschienen sind.
Die Leitung der gemeinschaftlichen Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsrates hat der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Vorstand und Verwaltungsrat haben die Belange des Vereins wahrzunehmen, die laufenden Mittel zu bewilligen und die Gegenstände der Tagesordnung der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung festzulegen und vorzuberaten.
c) Sportausschuss
Es ist jährlich durch die Jahreshauptversammlung ein Sportausschuss, der aus bis zu zehn Mitgliedern besteht, zu wählen. Die Anzahl der Sportausschussmitglieder bestimmt der Vorstand. Der Sportausschuss untersteht dem Sportleiter. Die Mitglieder des Sportausschusses haben die Aufgabe, den Schießsportbetrieb reibungslos abzuwickeln. Der Jugendsportleiter ist für die Jungschützengruppe verantwortlich. Er ist gegenüber den Jungschützen weisungsberechtigt. Der Jugendsportleiter untersteht dem Sportleiter.
d) Mitgliederversammlung
Über alle Maßnahmen, deren Entscheidung nicht dem Vorstand und Verwaltungsrat übertragen sind, beschließt die Jahreshautversammlung/Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Alljährlich, spätestens 3 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt, in der Vorstand und Verwaltungsrat über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen haben. Die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung beschließt u. a. über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates. Aus der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung werden die zu wählenden Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder vorgeschlagen und gewählt. Weiter wählt die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Außerdem findet alljährlich kurz vor dem Schützenfest eine Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand einzuberufen, wenn
1. der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat einen entsprechenden
Beschluss gefasst hat oder
2. ein darauf gerichteter Antrag von mindestens 50% der Mitglieder unterzeichnet und mit
Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand gestellt wird.
Die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung in der Ostfriesen-Zeitung oder durch unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder bekanntzumachen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung, im Verhinderungsfall
der 2. Vorsitzende. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer und die erforderliche Zahl von Stimmzählern.
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichnen.
§9 Schützentracht
Die Schützentracht besteht aus grauer Joppe mit grünem Umlegekragen und grünen Schulterklappen, schwarzer Hose, schwarzen Strümpfen und Schuhen, einem Schützenhut mit Feder, einem weißen Oberhemd und weißer Fliege. Die Schützentracht der Damen besteht aus grauer Joppe mit grünem Umlegekragen und grünen Schulterklappen, schwarzem Rock, schwarzen Strümpfen und Schuhen, weißer Bluse mit schwarzer Schleife und Schützenbrosche.
Die Vorstandsmitglieder, der stellvertretende Sportleiter, Jugendsportleiter, Jugendsportleiter-Stellvertreter sowie die Damensportleiterin und stellvertretende Damensportleiterin tragen andersfarbige Schulterklappen. Diese Schützentracht ist von neu aufgenommenen aktiven Mitgliedern bis zum nächsten Schützenfest zu beschaffen und beim Schützenfest und in allen ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen zu tragen.
§10 Schützenfest, Königsschießen
Alljährlich findet nach Beschluss der Jahreshauptversammlung ein Schützenfest statt, verbunden mit dem Königschießen, dessen Vorbereitung und Veranstaltung Vorstand, Verwaltungsrat und Sportausschuss übernehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Ersuchen mitzuhelfen. Beim Königsschießen kann jedes Mitglied zwei Schüsse mit dem Vereinsgewehr abgeben, von denen der beste Treffer gewertet wird. Im Zweifelsfall ist der zweite Schuss zu bewerten. Ist eine Entscheidung dennoch nicht möglich, wird ein Stechen notwendig. Voraussetzung für die Teilnahme am Königsschießen ist jedoch, dass das Mitglied am letzten Festtag am Umzug teilgenommen hat. Im Falle der Verhinderung muss er sich vorher beim Vorsitzenden entschuldigen. Ehren- und passive Mitglieder können nicht Schützenkönig oder Adjutant.
§11 Rechnungslegung
Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres legt der Geschäftsführer in der Jahreshauptversammlung die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer geben der Jahreshauptversammlung einen mündlichen oder schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
§12 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Den Mitgliedern steht kein Anspruch darauf, insbesondere kein Anspruch auf Auseinandersetzung, zu.
§13 Auflösung des Vereins
Der Uplengener Schützenverein e. V. kann nur aufgelöst werden, wenn ihm weniger als 10 Mitglieder angehören und in zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen mit mindestens 2/3 Mehrheit die Auflösung beschlossen wird. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Uplengen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Mit der Annahme dieser Satzung treten alle bisher beschlossenen Satzungen des Uplengener Schützenvereis e. V. außer Kraft.
Uplengen-Remels, den 31. Januar 1997
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